Informationen zum Brexit (neu)
Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Mitglied der Europäischen Union (EU). Dadurch ändert sich für betroffene Personen und Verantwortliche in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten zunächst nichts. Das von dem UK und der EU geschlossene Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase vor, in der das EU-Recht im und gegenüber dem UK grundsätzlich weitergilt, allerdings ohne eine Beteiligung des UK an EU-Institutionen. Diese Übergangsphase wollen UK und EU dafür nutzen, Verhandlungen über ihre künftigen Beziehungen zu führen, insbesondere ein Freihandelsabkommen zu schließen. Sie endet am 31.Dezember 2020.
Das UK und die EU können bis zum 30. Juni 2020 gemeinsam beschließen, die Übergangsphase um maximal zwei Jahre zu verlängern. Gelingt es nicht, die Verhandlungen innerhalb dieses Zeitraums abzuschließen, wird das UK zu einem Drittstaat im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Damit müssen verantwortliche Stellen in der EU, also auch solche mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, die Regelungen der DS-GVO für Datenübermittlungen in Drittstaaten berücksichtigen (weitere Informationen dazu finden Sie hier.