Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

Keine Diagnosen in Attesten zur Befreiung von der Maskenpflicht

Nr.20210310  | 10.03.2021  | DSMV  | datenschutz-mv.de

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern hat heute eine Warnung gegenüber einer Schule ausgesprochen, die ein Attest über das Vorliegen einer von der Maskenpflicht befreienden gesundheitlichen Einschränkung zurückgewiesen hatte. Die Schule bestand darauf, dass in dem Attest die genaue Diagnose angegeben wird. Diese Datenerhebung ist jedoch unzulässig.

Diagnosen sind im Datenschutzrecht besonders geschützte Daten und für Betroffene häufig sehr persönliche und intime Informationen. Betroffenen ist es daher nicht zuzumuten, diese gegenüber Dritten zu offenbaren. „Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach der in Attesten über von der Maskenpflicht befreiende gesundheitliche Einschränkungen eine Diagnose angegeben sein muss“, sagt der Landesbeauftragte für Datenschutz, Heinz Müller. „Hat man Zweifel an der Echtheit eines Attests, nutzt die Angabe der Diagnose wenig. Der Kassierer im Supermarkt, die Schulleitung oder der Arbeitgeber können sicher nicht besser als der behandelnde Arzt beurteilen, ob ein Patient eine Maske tragen kann oder nicht.“

Um zu prüfen, ob das Attest wirklich von einem niedergelassenen Arzt ausgestellt und nicht einfach aus dubiosen Quellen im Internet ausgedruckt wurde, sollten sich Verantwortliche besser auf Angaben verlassen, die sie ohne medizinische Kenntnisse nachprüfen können. So muss ein Attest zwingend von einem Arzt unterschrieben worden sein. Müller: „Datenschutzrechtlich spricht nichts dagegen, wenn das Attest Angaben darüber enthält, dass die betroffene Person von dem ausstellenden Arzt untersucht wurde und in welchem Umfang ihr das Tragen einer Maske nicht möglich sein soll.“