Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

Bußgeldbescheid wegen Datenabrufs aus polizeilichen Systemen rechtskräftig

Nr.20240905  | 05.09.2024  | DSMV  | datenschutz-mv.de

Ein Polizist aus Mecklenburg-Vorpommern muss ein Bußgeld für den unerlaubten Abruf von Daten aus Polizei-Datenbanken zahlen. Ein Strafverfahren scheiterte zuvor.

Ein aus Mecklenburg-Vorpommern stammender Polizist soll aus polizeilichen Systemen Daten politisch Andersdenkender abgefragt und an Rechtsextreme weitergegeben haben. Zahlreiche Medien berichteten. Jedoch wurden alle strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft sah es als nicht nachweisbar an, dass tatsächlich Daten weitergegeben worden sind. Im Januar 2023 scheiterten die betroffenen Personen schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Versuch, doch noch eine strafrechtliche Verfolgung des Polizisten zu erzwingen. Daraufhin nahm der LfDI MV das bis dahin ruhende Bußgeldverfahren wieder auf und erließ einen Bußgeldbescheid. Der zunächst eingelegte Einspruch wurde in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwerin gestern zurückgenommen. Der Bußgeldbescheid ist jetzt rechtskräftig. "Ein wichtiges Signal!" zeigt sich Sebastian Schmidt, der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit MV (LfDI MV) zufrieden. "Der Staat verarbeitet sensible Daten seiner Bürgerinnen und Bürger. Anders wäre ein Leben, wie wir es kennen, auch nicht möglich", erklärt Schmidt weiter. "Im Gegenzug muss jedoch alles dafür unternommen werden, dass diese Daten auch sicher und vor illegalen Zugriffen geschützt sind. Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass der Staat auch sanktioniert, wenn Beschäftigte im öffentlichen Dienst ihnen zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stehende Datenbanken nutzen, um andere auszuspionieren.", stellt Sebastian Schmidt klar. Wenn sich auch die Datenweitergabe und damit eine Straftat nicht nachweisen ließ, bestand jedoch kein Zweifel daran, dass tatsächlich Daten unrechtmäßig abgefragt wurden. Dies ergab sich nicht zuletzt daraus, dass die erschlichen Informationen auch verwendet und die betroffenen Personen damit über Social Media-Kanäle konfrontiert wurden. Der rechtswidrige Abruf personenbezogener Daten stellt regelmäßig keine Straftat jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, für deren Verfolgung der LfDI MV zuständig ist.

Eine Entscheidung des OLG Rostock aus dem Jahr 2021 in einem anderen Verfahren hatte hohe Hürden für die Verhängung von Bußgeldern in ähnlich gelagerten Fällen aufgestellt. Viele Behörden haben darauf reagiert und neben technischen Zugriffsbeschränkungen und Verbesserungen bei der Protokollierung auch verstärkt Beschäftigte belehrt und sensibilisiert. "Wer nunmehr ohne dienstlichen Anlass Datenabrufe tätigt, muss mit einem Bußgeld rechnen", betont Schmidt. "Eine konsequente Sanktionierung sind wir nicht nur den Bürgerinnen und Bürgern, sondern auch dem weit überwiegenden Teil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst schuldig, die sich rechtskonform verhalten und unser aller Vertrauen zu Recht genießen!" stellt Sebastian Schmidt klar.