Pressemitteilung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

Die „ePA für alle“ – was Versicherte jetzt wissen sollten

Nr.20241218  | 18.12.2024  | DSMV  | datenschutz-mv.de

Anfang 2025 wird allen gesetzlich Krankenversicherten die neue elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung gestellt. Sie soll die Behandlung der Patient:innen digitalisieren, spürbar verbessern und die Arzneimittelverschreibung sicherer machen. Klare Vorteile, wenn man sich für diese auch bewusst entscheidet.

Derzeit informieren die Krankenkassen ihre Versicherten über die konkreten Neuerungen der ePA. „Versicherte sollten sich spätestens jetzt umfassend mit den Widerspruchsmöglichkeiten
beschäftigen“, rät der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit MV, Sebastian Schmidt, denn welche Daten die ePA enthält, sollten die Versicherten selbst entscheiden können.

Das neue Digital-Gesetz (DigiG) sieht vor, dass die Krankenkassen Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten auch ohne deren ausdrückliches Einverständnis eine elektronische Patientenakte
anlegen. Sie wird eine Medikamentenübersicht, wichtige Befundberichte und Arztbriefe enthalten, damit die Vorteile der ePA für alle an der Behandlung Beteiligten sofort spürbar sind. Die künftige ePA wird jedoch weit mehr als ein bloßer Datenablageort sein. Sie sollte das Medizinpersonal unterstützen, aufgrund einer detaillierteren Datengrundlage verbesserte Diagnose- und Therapieentscheidungen zu treffen. Dank der digitalen Aufrufbarkeit der Vorbefunde sollen unnötige und mehrfache Untersuchungen entfallen. Ferner werden Abrechnungsdaten der Krankenkassen automatisch in die ePA übertragen. Zudem können Versicherte ihre ePA selbst mit Dokumenten, Arztbriefen und Befunden befüllen. Neu ist darüber hinaus auch, dass die in der ePA gespeicherten Daten ab Mitte 2025 ohne Einwilligung der Versicherten an das sogenannte Forschungsdatenzentrum übertragen werden können. Von dort aus können sie pseudonymisiert für die Forschungszwecke abgerufen werden.

Sobald die elektronische Gesundheitskarte vor Ort in der Praxis als Nachweis der Behandlung eingelesen wird, steht die ePA den behandelnden Ärzt:innen grundsätzlich für 90 Tage zur Verfügung. Die Selbstbestimmung und Widerspruchmöglichkeiten müssen stets gewährleistet werden - selbst entscheiden zu können, wer ihre ePA einsehen kann, welche Information gelöscht werden sollen, oder dass gewisse Informationen, zum Beispiel zur Medikation, nicht in der digitalen Akte abgelegt werden. Versicherten steht grundsätzlich das Recht zu, der Einrichtung der Akte vollständig zu widersprechen, in der Regel per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle der Krankenkasse.

Der LfDI MV empfiehlt deshalb, dass sich Versicherte rechtzeitig mit der neuen ePA vertraut machen und dann sorgfältig entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von ihren komplexen Widerspruchsmöglichkeiten Gebrauch machen. So kann einzelnen Funktionen nur grundsätzlich widersprochen werden. Das gilt etwa im Falle von e-Rezept-Daten oder Abrechnungsdaten. Bei anderen Informationen funktioniert der Widerspruch dagegen auch im konkreten Einzelfall. Es ist deshalb wichtig, sich bereits jetzt zu den Widerspruchsmöglichkeiten über die zugehörige App oder gegenüber der Ombudsstelle der Krankenkasse zu informieren. Versicherte, die keine App nutzen wollen, können sich an die speziell von den Krankenkassen einzurichtende Ombudsstellen wenden.

Ausführliche Informationen zu der neuen ePA und zu den Widerspruchsmöglichkeiten finden Versicherte z.B. bei der Verbraucherzentrale unter: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/elektronische-patientenakte-epa-digitale-gesundheitsakte-fuer-alle-kommt-57223

Kontakt: Antje Kaiser
presse@datenschutz-mv.de
0385/ 59494-56